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Datum: 02.06.2020

Anfrage von Fraktionsvorsitzenden FDP-Fraktion Sven Gerbeth im Stadtrat vom 27.05.2020, TOP 3. Anfragen, öffentlicher Teil

Stadtrat Sven Gerbeth, Fraktionsvorsitzender der FDP-Fraktion, fragt nach, welche Bedingungen die Verwaltung an eine Fußwegüberfahrgenehmigung knüpft und welche Kosten bei Bearbeitung und Er-teilung einer solchen Genehmigungen entstehen. Außerdem möchte er wissen, wie viele Anträge dazu im Jahr 2019 bei der Stadt Plauen gestellt und wie viele davon wurden positiv beschieden wurden.

Bürgermeister Levente Sárközy antwortet auf diese Anfrage wie folgt:
»Die Genehmigung einer Fußwegüberfahrt erfolgt in Form eines Bescheides gemäß §§ 44 und 47 Sächsisches Straßengesetz. Rechtsgrundlage für die Erlaubniserteilung ist der § 18 Absatz 4 des Sächsischen StrG.

Die Festlegungen zum Bau einer Überfahrt werden individuell mit dem Antragsteller vor Ort mit fol-genden Vorgaben getroffen:
- der Ausbau muss nach den allgemeinen Regeln der Technik erfolgen und den zu erwartenden
Belastungen entsprechen,
- die Befestigung muss mit dauerhaftem Straßenbaumaterial erfolgen (z. B. Asphalt, Beton- oder
Granitpflaster),
- eine optische Abgrenzung zum restlichen Gehweg sollte ersichtlich sein,
- Bordsteinkanten sind abzusenken,
- Tore dürfen nicht in den öffentlichen Verkehrsraum ragen,
- die Entwässerung der Zufahrt muss auf dem Grundstück des Antragstellers erfolgen,
- Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum sind von einer anerkannten Tiefbaufirma auszuführen.

Die Gebührenerhebung beruht auf §§ 1, 2 Abs. 1 und 2 der Verwaltungskostensatzung und der Dienstanweisung über die Ermittlung des Verwaltungsaufwandes bei Amtshandlungen der Stadt Plauen. Die Kosten liegen je nach Aufwand zwischen 70,00 bis 90,00 Euro.

Im Jahr 2019 wurden 30 Anträge gestellt und positiv beschieden.«