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Datum: 11.05.2023

Hinweis zur Reform der Grundsteuer

Die sächsischen Finanzämter weisen darauf hin, dass alle, die am 1. Januar 2022 Eigentümer von Grundstücken in Sachsen sowie erbbauberechtigt waren, nach Paragraph 149 Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit Paragraph 228 Bewertungsgesetz und der die Bekanntmachung vom 30. März 2022 ersetzenden öffentlichen Bekanntmachung vom 4. November 2022 (BStBl I 2022 Seite 1448) verpflichtet waren, bis zum 31. Januar 2023 eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 1. Januar 2022 abzugeben.
Sofern noch nicht erfolgt, ist die Feststellungserklärung elektronisch (zum Beispiel über ELSTER, www.elster.de) oder - sofern zulässig - nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in Papierform bis spätestens 30. Juni 2023 einzureichen. Die Abgabefrist wird hierdurch nicht verlängert.
Bei Nichtabgabe der Feststellungserklärung werden die Besteuerungsgrundlagen geschätzt (Paragraph 162 AO).
Die Schätzung entbindet nicht von der Erklärungspflicht.
Wegen Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe von Feststellungserklärungen ist gemäß Paragraph 152 AO die Festsetzung eines Verspätungszuschlags möglich. Die Höhe des Verspätungszuschlags ist maßgeblich von der Dauer der Fristüberschreitung abhängig.