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Datum: 26.02.2020

Verbrennen pflanzlicher Abfälle im Freien verboten/Brauchtumsfeuer sind Ausnahme

Abfälle sind in Deutschland grundsätzlich vorrangig zu verwerten statt zu beseitigen. Dies gilt auch für pflanzliche Abfälle und kann beispielsweise durch Kompostieren oder Einarbeiten in den Boden (Eigenverwertung) geschehen. Dabei ist zu beachten, dass die pflanzlichen Abfälle auf dem Grundstück, wo sie angefallen sind, auch zu verwerten sind.
Ist eine solche Eigenverwertung nicht möglich oder nicht beabsichtigt, können pflanzliche Abfälle so entsorgt werden:
o über die Biotonne
o durch Abgabe auf den vier Wertstoffhöfen im Vogtlandkreis (siehe dazu die Hinweise im Abfallwegweiser)
o über private Entsorger (beispielsweise mit Containerstellung)
Durch die Aufhebung der Pflanzenabfallverordnung (PflanzAbfV) ist seit dem 22.03.2019 ein Verbrennen von pflanzlichen Abfällen zur Beseitigung ausnahmslos verboten.
Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle zur Beseitigung stellt eine Ordnungswidrigkeit nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) dar, zu deren Ahndung der Vogtlandkreis gesetzlich verpflichtet ist.
Dasselbe gilt, wenn pflanzliche Abfälle wild - also nicht auf dem eigenen Grundstück - abgelagert werden.
Ausnahmen:
o Brauchtumsfeuer
Wie bisher sind Brauchtumsfeuer (z.B. Hexenfeuer) und Lagerfeuer zulässig, die Durchführung dieser ist aber vorher mit der jeweils zuständigen Gemeinde abzustimmen.
Kontakt: Fachgebiet Allgemeine Ordnungsangelegenheiten

Grundsätzlich ist darauf zu achten, dass nur geeignete Brennstoffe (z.B. trockenes Holz) genutzt werden und keine Belästigung durch Rauchentwicklung/Funkenflug auftritt.


o Von Schädlingen oder Krankheiten befallene Abfälle
Besteht der Verdacht, dass Pflanzen oder Pflanzenteile mit gefährlichen Pflanzenkrankheiten (z.B. Feuerbrand) befallen sind, ist das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (035242/6319333, pflanzengesundheit@smul.sachsen.de) zu informieren, dieses entscheidet dann im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes.