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Datum: 27.10.2021

Landkreis erlässt Allgemeinverfügung - verkürzte Absonderungszeit

Die Allgemeinverfügung des Vogtlandkreises zur Absonderung von engen Kontaktpersonen, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen vom 27.10.21, die am 01.11.21 in Kraft und mit Ablauf des 28. November 2021 außer Kraft tritt, beinhaltet nur geringfügige Änderungen zur Allgemeinverfügung vom 21. September 2021.
Präzisiert wurde die verkürzte Absonderungszeit, so dass die Frist von fünf bzw. sieben Tagen bis zur „Freitestung“ mit dem letzten Kontakt zum Quellfall beginnt.

Eine frühzeitige Beendigung der Absonderung (wenn ein frühestens am 5. Tag der Absonderung vorgenommener Antigenschnelltest negativ ausfällt) auch mittels Antigenschnelltest ist für Schulen und Kindertageseinrichtungen (SchulKitaCoVO) jedoch nur möglich, wenn die Einrichtung, zum Beispiel Schulen oder Kindetageseinrichtungen, regelmäßig Testungen durchführt.
Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die Gesundheitsämter weiterhin beim Kontaktpersonenmanagement eine Priorisierung bei der Kontaktpersonennachverfolgung (KPN) vornehmen.

Die Priorisierung richtet sich auf:

vulnerable Personengruppen (Betreute und Beschäftigte medizinisch-/ pflegerischer Einrichtungen und Gemeinschaftseinrichtungen)
Hausstandsangehörige und vergleichbare Personen (beispielsweise Lebensgefährte oder Lebensgefährtin, die nicht im gleichen Hausstand wohnt).
und das Ausbruchsgeschehen insgesamt.

Weiterhin müssen sich genesene und vollständig geimpfte enge Kontakt-personen nicht absondern, gleichwohl sind sie verpflichtet, den entsprechenden Nachweis zu erbringen. Aufgrund der Eilbedürftigkeit der Entscheidung über die Notwendigkeit einer Absonderung kann der Nachweis zunächst auch telefonisch erbracht werden. Dafür ist es notwendig, dass die Person im Gespräch glaubhaft macht, dass sie geimpft wurde, zum Beispiel durch Nennung der Chargennummer des Impfstoffs oder des Impfortes.