Ausweisdokumente und öffentliche Urkunden
Sie wollen ...
- in Deutschland heiraten?
- in Deutschland arbeiten?
- aus einem sonstigen Grund eine Urkunde, die in einem anderen Land ausgestellt wurde, bei einer deutschen Stelle vorlegen?
Die Dokumente, die in ihrem Heimatstaat ausgestellt wurden, werden unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland anerkannt.
Ausländische Urkunden werden in der Regel nur dann akzeptiert, wenn sie mit einer Legalisation oder Apostille versehen sind und damit die Echtheit der Urkunde bestätigt wird.
Bei ausländischen Schul- und Hochschulzeugnissen kommt es für deren Anerkennung nicht nur auf den Nachweis ihrer Echtheit an. Hier stellt sich die Frage nach der Gleichwertigkeit mit inländischen Ausbildungsgängen. Ausländische Schul- oder Berufsabschlüsse werden in einem gesonderten Verfahren anerkannt.
Außerdem sind fremdsprachige Urkunden mit Übersetzung vorzulegen. Die Übersetzungen müssen von einem öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Übersetzer vorgenommen werden.
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Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank
Landesjustizverwaltungen
Verfahren & Dienstleistungen
- Amtliche Beglaubigung von Unterschriften
- Ausländische Berufsqualifikationen (allgemein), Anerkennung beantragen
- Ausländische Schulabschlüsse, Anerkennung beantragen
- Beurkundung durch eine Notarin / einen Notar
- Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen
- Geburtenregister, Nachbeurkundung einer Geburt im Ausland im deutschen Geburtenregister (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland)
- Hochschulreife, Anerkennung (ausländische Zeugnisse)
- Internationale Geburtsurkunde anfordern
- Legalisation und Apostille für Urkunden aus dem Ausland
- Umwandlung eines ausländischen Hochschulgrades für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz
- Visum für die Einreise nach Deutschland beantragen