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Datum: 07.03.2023

Freiheitsstrafen bis zu 3 Jahren - Wo die Meinungsfreiheit Grenzen hat

„Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten“. Der Art. 5 Grundgesetz garantiert jedem die freie Bildung und Äußerung der Meinung. Satz 2 definiert jedoch auch gewisse Schranken, die sich aus den „Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre“ ergeben. Doch es gibt Grenzen: Diese sind überschritten, wenn z. B. gegen Minderheiten gehetzt, zu Gewalt aufgerufen oder verfassungswidrige Symbole verbreitet werden. Darauf weist Frank M. Zabel, Koordinator des Kommunalen Präventionsrates der Stadt Plauen nochmal nachdrücklich hin.

Kam es doch erst vor kurzem in Plauen zu einer Sachbeschädigung mit Verwendung von verfassungsfeindlichen Symbolen, bei der jetzt der Staatsschutz ermittelt (siehe hierzu die Medieninformation 069|2023 der Polizeidirektion Zwickau vom 02. März 2023). Der Kommunale Präventionsrat ruft in diesem Zusammenhang alle Bürgerinnen und Bürger der Stadt nochmals dazu auf Zivilcourage zu zeigen und Beobachtungen, die im Zusammenhang mit einer möglichen Straftat stehen, umgehend der Polizei zu melden. Das geht ganz einfach mit der Telefonnummer des Plauener Polizeireviers 03741 140 oder dem Portal „Onlinewache“ der Polizei.

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