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Rechtliche Besonderheiten im Sanierungsgebiet

Bevor ein Quartier als Sanierungsgebiet beschlossen wird müssen durch Vorbereitende Untersuchungen (VU) die Erforderlichkeit des Sanierungsbedarfs begründet werden. Der Beginn der VU ist gemäß
§141 (3) Baugesetzbuch (BauGB) durch die Gemeinde zu beschließen.
Mit der VU werden die allgemeinen Ziele und Zwecke der Sanierungsmaßnahme festgestellt, so dass im Ergebnis die Notwendigkeit, die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge, die Durchführbarkeit der Sanierung sowie die zweckmäßige Abgrenzung des Sanierungsgebietes beurteilt werden kann. Auf dieser Grundlage beschließt die Gemeinde die förmliche Festsetzung des Sanierungsgebietes als Satzung (§ 142 BauGB).

Mit der Rechtskraft einer Sanierungssatzung wird auf Antrag der Stadt entsprechend § 143 Abs. 2 BauGB ein „Sanierungsvermerk" in das jeweilige Grundbuchblatt der Grundstückseigentümer eingetragen.
Mit diesem Eintrag wird darauf hingewiesen, dass ein Flurstück in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegt.
Die Bestimmungen gemäß BauGB der §§ 136 ff. sind zu beachten.
In einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet sind somit alle Bauvorhaben und Rechtsvorgänge nach § 144 BauGB genehmigungspflichtig. Damit wird der Kommune ermöglicht, Vorhaben und Rechtsvorgänge zu verhindern, die den Zielen der Sanierung widersprechen.Mit der Aufhebung der Sanierungssatzung wird der Sanierungsvermerk im Grundbuch gelöscht.

Eine weitere Besonderheit in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet stellt die Erhebung von Ausgleichsbeträgen*
nach dem Abschluss der Sanierung dar. Wenn die städtebauliche Sanierungsmaßnahme zu einer Bodenwerterhöhung geführt hat,
werden die Eigentümer der Grundstücke auch an den Kosten der Gebietsaufwertung beteiligt.

Da neben den Investitionen der Kommune auch private Investitionen erforderlich sind, ermöglicht der Gesetzgeber im Sanierungsgebiet die Abschreibung nach § 7h Einkommenssteuergesetz (EStG).
Für die Inanspruchnahme dieser steuerlichen Abschreibung ist stets eine Vereinbarung mit der Kommune vor Beginn der Baumaßnahme abzuschließen.

Ausgleichsbeträge

Ausgleichsbetragserhebung im Sanierungsgebiet 1 "Plauen-Altstadt"

Ausgleichsbetragserhebung im Sanierungsgebiet "Burgstraße"

Eine vorzeitige Ablösung des Ausgleichsbetrages ist nicht mehr möglich. Alle Eigentümer, die keine vorzeitige Ablöse in Anspruch genommen haben, erhalten bis Endes des IV. Quartals 2021 ein Anhörungsschreiben zur ermittelten Bodenwertsteigerung für ihr Grundstück. (Schreiben + Grundstückspass)

Im Jahr 2022 erfolgt dann die Erhebung der Ausgleichsbeträge per Bescheid an die jeweiligen Eigentümer.

Ausgleichsbetragserhebung im Sanierungsgebiet "Östliche Bahnhofsvorstadt"