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Grundsteuer

Mit der Grundsteuer wird der Grundbesitz besteuert. Hierzu zählen die Grundstücke einschließlich Gebäude, Erbbaurechte, Eigentumswohnungen sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Gesetzliche Grundlage dieser Besteuerung ist insbesondere das Grundsteuergesetz (GrStG).

Die Einnahmen aus der Grundsteuer für Grundbesitz in Plauen kommen ausschließlich der Stadt Plauen zugute. Die Stadt benötigt diese Einnahmen, um damit beispielsweise städtische Einrichtungen zu finanzieren und wichtige Investitionen in die örtliche Infrastruktur, wie Straßen und Brücken, vorzunehmen.

  • Das Wichtigste für 2025 in Kürze

    • Ab 01.01.2025 treten die Neuregelungen des Grundsteuergesetzes in Kraft.
    • Die neuen Grundbesitzabgabenbescheide der Stadt Plauen mit den neuen Zahlungsbeträgen werden ab Januar 2025 versendet.
    • Bitte nehmen Sie für 2025 keine Zahlungen vor, bis Ihnen der neue Grundbesitzabgabenbescheid vorliegt.
      Erhalten Sie Ihren Grundbesitzabgabenbescheid für 2025 erst im Jahresverlauf, wird der erste Teilbetrag für 2025 einen Monat nach Bekanntgabe dieses Bescheides fällig.
    • Garagen und Bungalows auf fremden Grund und Boden werden ab 01.01.2025 nicht mehr gesondert besteuert.
    • Rückfragen zur Ermittlung der Grundsteuerwerte und der Grundsteuermessbeträge sind bitte an das Finanzamt Plauen Telefon +49 3741 7189-9900 oder poststelle@fa-plauen.smf.sachsen.de  zu richten.
    • Bei Fragen zu Ihrem Grundbesitzabgabenbescheid wenden Sie sich bitte an das Fachgebiet Abgaben/Steuern der Stadt Plauen, bevorzugt schriftlich (Stadt Plauen, PF 10 02 77, 08506 Plauen), per E-Mail an steuern@plauen.de oder unter Telefon +49 3741 291-1299.

    Wir bitten Sie um Verständnis, dass es insbesondere in den nächsten Wochen bei der Beantwortung Ihrer Anfragen, bei Anrufen und persönlichen Vorsprachen zu längeren Wartezeiten kommen wird.


Häufige Fragen und Antworten

Was galt für die Grundsteuer bis einschließlich 2024?

Bis zum 31.12.2024 galten die Grundsteuerbescheide, die auf der Basis der bisherigen Einheitswerte, Ersatzwirtschaftswerte und Ersatzbemessungsgrundlagen erlassen wurden. Diese Grundlagen wurden zum 31.12.2024 kraft Gesetzes aufgehoben.

Für das Jahr 2024 wurden die Grundsteuerhebesätze in der Stadt Plauen festgesetzt in Höhe von

  • Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft): 300 Prozent
  • Grundsteuer B (sonstiges Grundvermögen): 505 Prozent

Was passiert zur "Grundsteuerreform 2025"?

In Umsetzung der Grundsteuerreform wurden zum Stichtag 1. Januar 2022 alle Grundstücke von der staatlichen Finanzverwaltung neu bewertet. Die Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheide haben Sie bereits vom zuständigen Finanzamt erhalten.

Konkrete Fragen zur Neubewertung Ihres Grundbesitzes in der Stadt Plauen richten Sie bitte zuständigkeitshalber an das Finanzamt Plauen. Ihren konkreten Ansprechpartner beim Finanzamt finden Sie auf den Bescheiden. Darüber hinaus besteht der Kontakt unter:

Im Rahmen der Grundsteuerreform wurde eine Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt eingeführt, die ab dem Jahr 2022 gilt. Informationen, Erläuterungen und den Link zur Grundsteuer-Änderungsanzeige finden Sie unter Anzeigepflichten - Finanzämter - sachsen.de.

Wie geht es ab dem Jahr 2025 weiter?

Ab dem 1. Januar 2025 wird die neue Grundsteuer zum ersten Mal basierend auf den neuen Grundsteuerwerten erhoben. Der Stadt Plauen werden diese Daten vom Finanzamt Plauen als Datensatz übermittelt. Diese Daten bilden die Grundlage für die Erstellung der Grundsteuerbescheide.

Die jährliche Grundsteuer berechnet sich unter Berücksichtigung des vom Finanzamt festgesetzten Grundsteuermessbetrages und des Hebesatzes der Gemeinde wie folgt:

Grundsteuermessbetrag x Hebesatz = Grundsteuerbetrag/Jahr

Ab dem 1. Januar 2025 gelten angepasste Grundsteuerhebesätze. In seinen Sitzungen vom 22. Oktober 2024 und 15. April 2025 hat der Stadtrat beschlossen, dass die Hebesätze wie folgt festgesetzt werden:

  • Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft): 260 Prozent
  • Grundsteuer B (übriges Grundvermögen): 490 Prozent
  • Berechnungsbeispiel:

    Der Grundsteuermessbetrag für ein Einfamilienhaus (Grundsteuer B) wurde vom Finanzamt zum 01.01.2025 in Höhe von 57,17 Euro festgestellt. Der Grundsteuerbetrag für das Jahr 2025 berechnet sich wie folgt:

    57,17 € x 490 % = 280,13 € (Grundsteuerjahresbetrag 2025)


Wann erhalte ich meinen Grundbesitzabgabenbescheid für 2025?

Die Stadt Plauen erhebt die Grundsteuer mittels eines Grundbesitzabgabenbescheides, welcher bei bestehender Gebührenpflicht zur Straßenreinigung auch diese Gebührenfestsetzung beinhaltet. Die Grundbesitzabgabenbescheide für das Jahr 2025 werden nach Verarbeitung der vom Finanzamt übermittelten Daten für die Grundsteuer ab Januar 2025 versandt. Mit Datum vom 10. Januar 2025 erfolgte dies bereits für ca. 60 Prozent der Objekte. Bis Ende April 2025 haben die Eigentümer für ca. 70 Prozent der Projekte Grundbesitzabgabenbescheide erhalten.

Bitte warten Sie diesen Grundbesitzabgabenbescheid der Stadt Plauen für 2025 ab.

Die den Steuerpflichtigen zuletzt erteilten Grundbesitzabgabenbescheide waren möglicherweise zugleich Vorauszahlungsbescheide für Folgejahre. Die Steuerpflichtigen wurden in diesem Fall aufgefordert, bis zur Bekanntgabe eines neuen Bescheides jährlich zu bestimmten Fälligkeitsterminen Zahlungen auf die Grundbesitzabgaben zu leisten. Diese Zahlungsverpflichtungen entfallen ab dem 1. Januar 2025 zunächst.

Sollten Steuerpflichtige dem Kreditinstitut zur Bezahlung der Grundbesitzabgaben einen Dauerauftrag erteilt haben, ist dieser bitte zu stornieren. Ein solcher Dauerauftrag liegt vor, wenn Sie Ihre Bank beauftragt haben, in regelmäßigen Abständen einen gleichbleibenden Betrag auf das Konto der Stadt Plauen zu überweisen. Sofern für den Grundbesitz eine Grundsteuer und gegebenenfalls eine Straßenreinigungsgebühr für 2025 festzusetzen sind, wird in jedem Fall nach dem 1. Januar 2025 ein neuer Grundbesitzabgabenbescheid versandt.

Haben Steuerpflichtige der Stadt Plauen ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, wird darum gebeten, den Grundbesitzabgabenbescheid für 2025 und die begleitenden Informationen hierzu abzuwarten. Ein SEPA-Lastschriftmandat liegt dann vor, wenn Sie die Stadt Plauen vertraglich ermächtigt haben, den geforderten Betrag von Ihrem Konto einzuziehen.

Die Stadt Plauen erhebt die Grundsteuer mittels eines Grundbesitzabgabenbescheides, welcher bei bestehender Gebührenpflicht zur Straßenreinigung auch diese Gebührenfestsetzung beinhaltet. Die Grundbesitzabgabenbescheide für das Jahr 2025 werden nach Verarbeitung der vom Finanzamt übermittelten Daten für die Grundsteuer ab Januar 2025 versandt. Bis Ende April 2025 erfolgte dies bereits für ca. 70 Prozent der Objekte.

Warum habe ich noch keinen Grundbesitzabgabenbescheid für 2025 erhalten?

Die Grundbesitzabgabenbescheide für das Jahr 2025 werden ab Januar 2025 von der Stadt Plauen versandt.

Wir bitten Sie um Ihr Verständnis, dass das Fachgebiet Abgaben/Steuern nicht alle Grundbesitzabgabenbescheide zeitgleich im Januar 2025 versenden kann. Die Grundsteuerreform stellt die Stadt Plauen vor große Herausforderungen. Es sind geänderte Grundbesitzabgabenbescheide für ca. 28.000 Objekte zu erstellen. Dies kann erst erfolgen, sobald die vom Finanzamt eingegangenen Datensätze verarbeitet sind.

Bitte nehmen Sie für 2025 keine Zahlungen vor, bis Ihnen der Grundbesitzabgabenbescheid für 2025 vorliegt.

Erhalten Sie Ihren Grundbesitzabgabenbescheid für 2025 erst im Jahresverlauf, wird der erste Teilbetrag für 2025 einen Monat nach Bekanntgabe dieses Bescheides fällig. Die Fälligkeiten der weiteren Teilbeträge sind ebenso im Bescheid benannt.

Werden Garagen und Bungalows auf fremden Grund und Boden auch ab 2025 gesondert besteuert?

Nein. Die Stadt Plauen erlässt für Garagen und Bungalows auf fremden Grund und Boden zukünftig keine Grundbesitzabgabenbescheide mehr, da die gesonderte Besteuerung dieser Objekte ab 2025 entfällt. Grundsteuerpflichtig ist zukünftig allein der Eigentümer des Grund und Bodens. Die bisherigen Grundbesitzabgabenbescheide verlieren zum 31.12.2024 automatisch ihre Gültigkeit. Es werden keine Aufhebungsbescheide versandt.

Obwohl ich beim Finanzamt Einspruch gegen die Grundlagenbescheide erhoben habe, erhielt ich von der Stadt Plauen für 2025 einen Grundbesitzabgabenbescheid. Muss ich Zahlungen leisten?

Ja. Die Stadt Plauen ist an die vom Finanzamt übermittelten Besteuerungsgrundlagen gebunden. Ob vom Eigentümer Einspruch beim Finanzamt gegen diese Grundlagen erhoben wurde, wird der Stadt Plauen nicht mitgeteilt. Im Rahmen der elektronisch übermittelten Daten werden nur Information übermittelt, die für die Erhebung der Grundsteuer von Bedeutung sind.

Hat ein solcher Einspruch beim Finanzamt Erfolg und werden daraufhin die Besteuerungsgrundlagen geändert, übermittelt das Finanzamt diese Daten an die Stadt Plauen. Die Stadt hat die Änderung von Amts wegen, das heißt ohne einen gesonderten Antrag des Eigentümers, zu berücksichtigen.

Hat das Finanzamt einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stattgegeben, wird dies der Stadt Plauen zeitverzögert mitgeteilt. Die Aussetzung der Vollziehung ist von der Stadt Plauen von Amts wegen zu gewähren und bewirkt, dass Steuerpflichtige zunächst keinen Bescheid über die Grundsteuer erhalten. Wurde dieser Bescheid bereits übermittelt, erhalten Steuerpflichtige die Information, dass bis zu einer abschließenden Entscheidung des Finanzamtes keine Grundsteuerzahlungen an die Stadt Plauen zu leisten sind.

Kann ich gegen den Grundbesitzabgabenbescheid der Stadt Plauen Widerspruch erheben?

Der Widerspruch gegen den Grundbesitzabgabenbescheid der Stadt Plauen ist selbstverständlich möglich. Das Widerspruchsverfahren richtet sich nach den Normen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Über die zu beachtende Form und Frist der Widerspruchserhebung informiert Sie die auf dem Bescheid abgedruckte Rechtsbehelfsbelehrung.

Bitte berücksichtigen Sie, dass der Widerspruch gegen die Grundbesitzabgabenbescheide der Stadt Plauen keine zahlungsaufschiebende Wirkung hat (§ 80 Absatz 2 Nummer 1 VwGO), da es sich bei den Grundbesitzabgaben um die Anforderung öffentlicher Abgaben handelt.

Soweit sich das Widerspruchsverfahren auf Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Grundlagenbescheide stützt, ist es unzulässig. Die Grundlagenbescheide des Finanzamtes sind, auch wenn sie noch nicht unanfechtbar sind, für die Steuerbescheide der Stadt Plauen bindend (§ 182 Absatz 1 Abgabenordnung [AO]). Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid können nur durch Anfechtung dieses Bescheides, jedoch nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheides, vorliegend des Grundsteuerbescheides der Stadt Plauen, angefochten werden (§ 351 Absatz 2 AO). Dies gilt ausdrücklich auch für den Einwand, die der Bestimmung des Grundsteuermessbetrages zugrundeliegenden Rechtsvorschriften seien womöglich nicht verfassungsgemäß. Die Stadt Plauen wird die Grundsteuerfestsetzung von Amts wegen ändern und gegebenenfalls zu viel gezahlte Steuerbeträge zurückerstatten, wenn der Grundsteuermessbetrag auf Grund finanzamtlicher oder finanzgerichtlicher Entscheidung herabgesetzt oder aufgehoben werden würde (§ 175 Absatz 1 Nummer 1 AO).

Was passiert beim Eigentumswechsel hinsichtlich der Grundsteuer?

Persönlicher Schuldner der Grundsteuer für jeweils ein Kalenderjahr - die Grundsteuer ist eine Jahressteuer -  ist grundsätzlich derjenige, dem das Grundstück einschließlich Gebäude, die Eigentumswohnung usw. zum 1. Januar des Kalenderjahres zugerechnet ist. Andere private Absprachen, beispielsweise in einem Kaufvertrag, haben keine Wirkung gegenüber dem Fachgebiet Abgaben/Steuern der Stadt Plauen und werden daher nicht berücksichtigt.

Bei einem Eigentumswechsel, insbesondere durch Kauf, Erbschaft, Schenkung oder ein ähnliches Rechtsgeschäft, darf die Umschreibung der Grundsteuer erst dann durch das Fachgebiet Abgaben/Steuern der Stadt Plauen vorgenommen werden, wenn das Finanzamt zuvor den Grundbesitz dem neuen Eigentümer zugerechnet hat (sogenannte Zurechnungsfortschreibung). Diese Zurechnung erfolgt in der Regel frühestens zum 1. Januar des auf den Zeitpunkt des wirtschaftlichen Überganges folgenden Jahres. Der wirtschaftliche Übergang wird zumeist im Rahmen eines Kaufvertrages vereinbart, beispielsweise bei vollständiger Zahlung des Kaufpreises oder zu einem festgelegten Datum. Das Datum der Grundbucheintragung ist für die Entscheidung über die Zurechnung des Grundsteuerwertes in den allermeisten Fällen nicht von Bedeutung.

Der ehemalige Eigentümer bleibt nach den rechtlichen Bestimmungen des Grundsteuergesetzes für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Grundsteuer verantwortlich. Diese Zahlungsverpflichtung endet erst, wenn vom Fachgebiet Abgaben/Steuern der Stadt Plauen ein Bescheid versendet wird, aus dem das Ende der Steuerpflicht hervorgeht. Der neue Eigentümer kann erst zu diesem Zeitpunkt zur Zahlung der Grundsteuer herangezogen werden.

Was bedeutet aufkommensneutral in Verbindung mit der Grundsteuerreform?

Ziel der Grundsteuerreform ist es, eine vom Bundesverfassungsgericht beanstandete Ungerechtigkeit der Grundsteuer zu beseitigen. Die Höhe der Grundsteuer soll sich genauer als bisher am Wert des Grundstücks orientieren. In der Folge dieser Reform wird es deshalb zu einer - teils auch deutlichen -Erhöhung der auf ein einzelnes Grundstück entfallenden Grundsteuer kommen. In anderen Fällen wird die Grundsteuer absinken, zum Teil erheblich.

Das gesamte Grundsteueraufkommen innerhalb der Stadt Plauen wird sich aber nicht verändern. Die Hebesätze der Grundsteuern wurde vom Stadtrat der Stadt Plauen in der Sitzung am 22.10.2024 aufkommensneutral beschlossen.

Weitere Informationen

Bundesministerium der Finanzen

Das Bundeministerium der Finanzen bietet unter „Fragen und Antworten zur neuen Grundsteuer“ insbesondere Informationen zur Grundsteuer allgemein, zur Reform, zur Steuererklärung und den Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheiden der Finanzämter.

Bundesfinanzministerium - Fragen und Antworten zur neuen Grundsteuer

Finanzämter in Sachsen

Die Finanzämter in Sachsen bieten auf ihrer Internetseite weitere Informationen zur Grundsteuer, wie Erläuterungen zum Einspruchsverfahren, zur Feststellungserklärung, Elster, den Anzeigepflichten und zum Grundsteuerportal Sachsen.

Grundsteuer - Finanzämter - sachsen.de