Hinweise für Räum- und Streupflicht auf Gehwegen
Schneefall in den vergangenen Tagen hatte in Plauen zu winterlichen Bedingungen auf Straßen und Gehwegen geführt. Die Straßen werden nach einer Priorisierungsliste durch den Winterdienst geräumt. Für die Räum- und Streupflicht auf den Gehwegen sind Eigentümer und Besitzer der angrenzenden Grundstücke verpflichtet. Dies ist in der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Plauen geregelt.Wann ist der Winterdienst durchzuführen?
Auf den Gehwegen ist an Werktagen ab 6 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 8 Uhr Schnee und Glätte unverzüglich nach Beendigung des Schneefalles beziehungsweise nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist.
Wie ist der Winterdienst durchzuführen?
Im Rahmen der Winterwartung sind die Gehwege in einer Breite von mindestens 1,50 Meter zu räumen und bei Glätte zu streuen. Ist der Gehweg schmaler, so ist die gesamte Gehwegbreite zu beräumen.
In Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen ist ein Streifen von 1,50 Meter Breite des öffentlichen Verkehrsraums, beginnend an der Grundstücksgrenze, freizuhalten.
An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse sind die Gehwege so von Schnee freizuhalten und bei Glätte zu streuen, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen gewährleistet ist. Die Gehwege an Straßenkreuzungen, an Einmündungen und an Fußgängerüberwegen sind von Schnee freizuhalten und zu streuen. Geschlossene Schneewälle an Geh- oder Fahrbahnrändern sind zu vermeiden.
Die Winterwartung auf den Fuß- und Verbindungswegen hat entsprechend den Regelungen für die Gehwege zu erfolgen.
Welches Streumittel ist geeignet?
Bei Eis- und Schneeglätte sind die Gehwege mit entsprechenden Stoffen abzustumpfen wie zum Beispiel Granulat, Splitt oder Sand. Nach der Winterperiode ist das Streugut unverzüglich zu entfernen.
Die Verwendung von Salz und sonstigen auftauenden Stoffen ist grundsätzlich verboten.
Ihre Verwendung ist nur erlaubt:
- in besonderen klimatischen Ausnahmefällen, zum Beispiel bei Eisregen, in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist
- an gefährlichen Stellen, wie zum Beispiel Treppen, Rampen, Brückenauf und -abgängen, bei starkem Gefälle beziehungsweise bei Steigungen oder ähnlichen Gefahrenstellen.
Baumscheiben und/oder begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz bestreut, salzhaltiger Schnee darf auf ihnen nicht abgelagert werden.
Wo dürfen die Schneemassen gelagert werden?
Der Schnee ist so auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr nicht mehr als unvermeidbar behindert wird. Bei Straßen ohne Gehweg ist der Schnee an der Grundstücksgrenze abzulagern. An Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel darf Schnee nicht abgelagert werden.
Die Straßenrinnen, die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Schnee und Eis freizuhalten. Schnee und Eis von privaten Grundstücken darf nicht auf den Gehweg oder die Fahrbahn geschafft werden
Was passiert bei Nichtbeachtung der Winterdienstpflicht?
Wird die Winterdienstpflicht nicht im gebotenen Umfang erfüllt, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Diese kann mit Geldbuße und/oder Zwangsmaßnahmen geahndet werden.
Kommt es zu Personenschäden, kann ein Strafverfahren gegen den Grundstückseigentümer eingeleitet werden.
Der Fachbereich Tiefbau/Straßenverwaltung der Stadt Plauen bittet um Beachtung dieser Hinweise.
Ausführliche Hinweise zum Thema gibt es auch unter www.plauen.de/winterdienst