+++ Wahlticker zu den Europa- und Kommunalwahlen 2024 - 20.28 Uhr - Vermehrt fehlerhafte Briefwahlunterlagen und Zwischenfall im Wahllokal Lessing-Gymnasium
Bei der Auszählung der Briefwahlunterlagen wurde vermehrt eine fehlerhafte Verpackung der Wahlunterlagen festgestellt, die teilweise zur Nichtzulassung der Stimmzettelumschläge geführt hat.In den orangenen Wahlbriefumschlag für die Kommunalwahlen wurden noch zusätzlich Wahlunterlagen der Europawahl beigefügt. Dies führte bei den Briefwahlvorständen zu einem erhöhten Prüfungsaufwand. Dadurch mussten viele Beschlüsse über die Zulassung der Wahlunterlagen gefasst werden.
Außerdem wurden in dem roten Wahlbriefumschlag für die Europawahl gehäuft Stimmzettel für die Kreistagswahl aufgefunden. Da der hierzu passende Wahlschein meist nicht beilag, mussten diese Stimmzettel zurückgewiesen werden.
Zwischenfall im Wahllokal 21
Ein Wahlbeobachter bedrängte einen Wahlvorstand, stellte Entscheidungen infrage und brachten die Auszählenden zu mehrfachen Nachzählungen, da der Ablauf gestört war. Dies war im Wahllokal 21 - Lessing-Gymnasium- der Fall. Die Wahlleitung schickte zur Unterstützung des Wahlvorstands eine Polizeistreife zur Klärung. Der Anruf ging gegen 18.55 Uhr ein.
Laut Handreichung der Bundeswahlleiterin Ist folgendes für Wahlbeobachter zulässig/nicht zulässig (Auszüge):
Was ist zulässig
o Aufenthalt von Personen im Wahlraum bzw. Auszählungsraum (Öffentlichkeit) während dergesamten Zeit vom Zusammentritt des Wahlvorstandes bis zum Abschluss der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses durch den Wahl- bzw. Briefwahlvorstand (§ 31 BWG i. V. m. §§ 54, 55, 67 ff. BWO; §§ 47, 48 und 60 ff. EuWO).
o Das allgemeine Zutrittsrecht ist durch die räumlichen Verhältnisse beschränkt: Bei Überfüllung kann die Anzahl der anwesenden Personen durch den Wahlvorstand beschränkt werden. Eine Wahlbeobachtung muss aber möglich bleiben
o Ggf. generelle (kurze) Fragen an den Wahlvorstand
o Nachfragen, wenn eine öffentliche Bekanntgabe akustisch nicht verstanden wurde (z.B. Ergebnisverkündung)
o Beobachtung im Wahlraum, auch mit Blick auf den Auszählungstisch; ein Anspruch auf Sichtbarkeit jeder Einzelheit besteht nicht.
o Fühlen sich Mitglieder des Wahlvorstandes durch eine zu starke Annäherung der Wahlbeobachtenden behindert oder gestört, dürfen sie einen Abstand zu den Mitgliedern des Wahlvorstandes von in der Regel 1 bis 2 Metern anordnen. Der Auszählungsvorgang muss nach einer solchen Anordnung grundsätzlich weiter beobachtet werden können.
o Führen von Strichlisten während der Auszählung
o Notizen
(...)
Was ist NICHT zulässig
o Störungen der Ruhe und Ordnung oder Verzögerungen der Wahlhandlung oder der Wahlergebnisermittlung und -feststellung (§ 31 Satz 2 BWG). Lautes Reden oder Telefonieren ist zu unterlassen.
o Störung der Mitglieder des Wahlvorstandes durch übermäßige Kommentierungen, Fragen usw.
o Wähler dürfen weder angesprochen noch beeinflusst werden (§ 32 Abs. 1 BWG).
o Tragen von parteipolitischen Symbolen während der Wahlzeit in und vor dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet (§ 32 Abs. 1 BWG).
o Politische Diskussionen von Wahlbeobachtenden.
o Eingreifen in die Entscheidungen des Wahlvorstandes, wie bspw. Forderung die
Auszählung zu unterbrechen oder Forderung einer Nachzählung (§ 40 BWG)
o Diskussionen und Hinterfragen von Entscheidungen inklusive des Einforderns von
Erläuterungen. Alle erforderlichen Entscheidungen trifft der Wahlvorstand allein in eigener Verantwortung. Sachlich vorgebrachte Hinweise sind ggf. zur Kenntnis zu nehmen und vom Wahlvorstand bzw. von der Gemeinde zu prüfen.
(...)
Umfassend unter:
www.plauen.de/wahlbeobachter