10/2017 Öffentliche Bekanntmachung der Stadtverwaltung Plauen Gruppenauskunft vor Wahlen - Widerspruchsrecht -
(Dokument 13.22.10/1-4-9)
Die Meldebehörde darf nach § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Abs.1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist...