Offene Feuer ohne Anmeldung nicht erlaubt
Der Tannenbaum soll weg - allerdings Achtung, einfach mal nebenbei im Garten verbrennen ist nicht erlaubt. Wo das steht? In der Polizeiverordnung der Stadt (zu finden unter www.plauen.de/satzungen) unter Paragraph 9 Absatz 2. Wer vorhat, ein offenes Feuer zu entzünden, muss dies zehn Tage vorher schriftlich bei der Stadt anmelden. Somit haben Veranstalter und Behörden eine Vorlaufzeit, falls Bedenken betreffs der Sicherheit auftreten und entsprechende Absprachen dazu notwendig sind.Die Feuer werden in zwei verschiedene Kategorien eingeteilt: Lager- und Brauchtumsfeuer. Lagerfeuer sind nicht größer einen Quadratmeter, Brauchtumsfeuer alle darüber. Lagerfeuer können von Privatpersonen ganzjährig angezeigt werden. Verbrannt werden darf nur unbehandeltes und trockenes Holz.
Brauchtumsfeuer stehen im öffentlichen Interesse. Anzeigeberechtigt hierzu sind ausschließlich Vereine, Körperschaften, Organisationen und Glaubensgemeinschaften. Das Abbrennen von Brauchtumsfeuern darf nur im Rahmen einer öffentlichen und für jedermann zugänglichen Veranstaltung durchgeführt werden, welche frühzeitig im Fachbereich Sicherheit und Ordnung anzuzeigen ist.
Einzuhalten sind die in der Allgemeinverfügung der Stadt Plauen festgelegten Auflagen. So dürfen nur unbehandeltes und trockenes Holz, Baum- und Heckenschnitt verwendet werden.
Dieses Material darf erst am Tag, an dem das Feuer angezündet wird, auf die Feuerstelle verbracht werden. Örtliche Bedingungen oder herrschende Windverhältnisse sind zu beachten, so unter anderem Abstandsmaße zu Krankenhäusern, Straßen, Schutzgebieten sowie Bäumen und Baumgruppen.
Wenn offene Feuer nicht angemeldet werden, ist dies eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße geahndet werden kann.
Kontakt: Fachgebiet Allgemeine Ordnungsangelegenheiten