Wann und von wem muss das Streugut auf Gehwegen geräumt werden?
Derzeit ist noch auf so manchem Gehweg Splitt vom vergangenen Winter zu finden. Der nächste kommt zwar bestimmt, aber so lange soll das Streugut dann doch nicht liegen bleiben. Daher weist die Stadt darauf hin, dass die Stadtreinigung ausschließlich für die Straßen zuständig ist, nicht jedoch für öffentliche Gehwege. Diese sind bis auf wenige Ausnahmen nach Paragraph 3 Abs. 7 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Plauen von den Eigentümern zu reinigen, deren Grundstücke dort ganz oder teilweise anliegen.Abgesehen vom »kosmetischen Aspekt« ist der Wintersplitt nicht ganz ungefährlich, wenn man ihn liegen lässt. Zum einen kann er empfindliche Bodenbeläge im Hausinnern durch Hereintragen beschädigen, zum andern erhöht er bei sommerlichen Verhältnissen die Unfallgefahr für Passanten. Kommt es durch liegengebliebenes Streugut zu einem Unfall, sind rechtliche Konsequenzen aufgrund von Haftpflichtschäden für die reinigungspflichtigen Anlieger möglich.
Auch wenn es sich bei Sand und Splitt grundlegend um natürliche Materialien handelt, darf es auf keinen Fall in die Biotonne oder auf den Komposthaufen, da es Schadstoffe enthalten kann. Sinnvoller ist es daher, das Streugut wie den regulären Kehricht in die Restmülltonne zu entsorgen. Auf keinen Fall darf es in die Straßenrinnen gekehrt werden, da es die Straßeneinläufe verstopft. Sollte das Streugut noch sauber sein, kann es auch im nächsten Winter wiederverwendet werden.