Beobachtung der Wahlabläufe in den Wahllokalen
Für Wahlen gilt das Öffentlichkeitsprinzip. Jede Person hat das Recht, vom Zusammentritt des Wahlvorstands am Morgen des Wahltags bis zur abschließenden Beschlussfassung über das Wahlergebnis im Wahlraum anwesend zu sein und die Abläufe zu beobachten. Lediglich die Stimmabgabe in der Wahlkabine erfolgt geheim. Eine Anmeldung oder Registrierung als Wahlbeobachterin oder -beobachter ist nicht erforderlich. Ein Zutrittsrecht hat auch, wer selbst nicht wahlberechtigt ist. Jedoch kann der Wahlvorstand Personen, die die Durchführung der Wahl stören, aus dem Wahlraum verweisen.
Folgende gesetzliche Vorgaben und Regeln gelten, die von allen Wahlbeobachtern beachtet werden müssen.
Erlaubt sind:
- Zutritt ohne Anmeldung oder Registrierung
- Für alle zugänglich
- Bei Überfüllung können Zugangsbeschränkungen bestehen
- Kurze Fragen und Nachfragen
- Anfertigung von Notizen oder Strichlisten
- Beobachtung aus ausreichendem Abstand
- Foto-, Video- und Tonaufnahmen nur mit Genehmigung des Wahlvorstands
- Nachträglicher Wahleinspruch möglich
Nicht erlaubt sind:
- Störungen des Wahlablaufs
- Ansprache, Beeinflussung oder Einschüchterung von Wählern
- Parteipolitische Symbole oder Propaganda
- Diskussionen, Eingreifen oder Forderungen gegenüber dem Wahlvorstand
- Zugriff auf Wahlurnen oder Wahlunterlagen
- Filmen oder Fotografieren von Wahlprotokollen und -unterlagen
- Einsichtnahme oder Abfrage von Wählerdaten